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Suisse Romande Deutsche Schweiz

Warum gibt es Förderkreise?

Privatpersonen werden nicht direkt Mitglieder der internationalen Genossenschaft Oikocredit. Sie treten stattdessen einem der beiden Schweizer Förderkreise bei, über den sie bei Oikocredit Geld anlegen. Das gilt auch für Institutionen, die bei Oikocredit investieren.

Die Förderkreise sind für die treuhänderische Verwaltung der Gelder und die Mitgliederbetreuung zuständig. Sie sind Teil der internationalen Genossenschaft Oikocredit und üben dort ihr Stimmrecht aus.
In der Schweiz gibt es zwei Förderkreise: Oikocredit deutsche Schweiz und Oikocredit Suisse Romande. InvestorInnen wählen ihren Förderkreis gemäss Ihres Wohnsitzes und/oder ihrer sprachlichen Präferenzen. Italienischsprachige SchweizerInnen werden in beiden Förderkreisen gerne aufgenommen.

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Ombudsstelle

Streitigkeiten über Rechtsansprüche zwischen Mitgliedern und Oikocredit deutsche Schweiz werden nach Möglichkeit im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens durch eine anerkannte Ombudsstelle gemäss Finanzdienstleistungsgesetz erledigt.

Für Anliegen, Fragen oder auch Beschwerden dient unsere Geschäftsstelle gerne als Anlaufstelle.

Sollten Sie in Streit mit Oikocredit deutsche Schweiz geraten und der Ansicht sein, in Ihren Rechten verletzt zu sein, so können Sie die unabhängige Ombudsstelle für ein Vermittlungsverfahren anrufen. Diese arbeitet gemäss Finanzdienstleistungsgesetz neutral und ist vom Eidgenössische Finanzdepartement anerkannt.

Ombudsstelle von Oikocredit deutsche Schweiz

Oikocredit deutsche Schweiz ist folgender unabhängiger Ombudsstelle gemäss Art. 84 Abs. 1 FIDLEG angeschlossen:

Finanzombudsstelle Schweiz (FINOS)
Talstrasse 20
CH-8001 Zürich
www.finos.ch

Vorgehen im Streitfall

Bitte folgen Sie den Angaben unserer Ombudsstelle, um ein Schlichtungsverfahren einzuleiten: https://www.finos.ch/mediation/ 
Die Mediation ist für unsere Mitglieder grundsätzlich unentgeltlich.

Zuständigkeit der Ombudsstelle

Wofür ist die Ombudsstelle zuständig?

Alle Streitigkeiten über Rechtsansprüche zwischen Mitgliedern und Oikocredit deutsche Schweiz im Zusammenhang mit der Oikocredit-Geldanlage. Die Bestimmungen zur Zeichnung von Anteilscheinen sehen vor, dass solche Konflikte nach Möglichkeit im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens durch die Ombudsstelle erledigt werden.

Wofür ist die Ombudsstelle nicht zuständig?

  • Streitpunkte ohne Zusammenhang zur Oikocredit-Geldanlage
  • Allgemeine Rückmeldungen und Verbesserungswünsche zur Arbeit von Oikocredit deutsche Schweiz oder Oikocredit International
  • Konflikte zwischen Mitgliedern
  • Konflikte innerhalb oder zwischen Organen des Vereins, insbesondere Vorstand oder Arbeitnehmern, oder Whistleblower-Meldungen. Für diese Zwecke hat Oikocredit deutsche Schweiz eine separate, unabhängige und vereinsexterne Ombudsstelle für interne Anspruchsgruppen bezeichnet.

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